Fragen und Antworten, häufig gestellte Fragen zur Besteuerung (FAQ):
Frage 1:
Ab welchem Einkommen muss ich eigentlich eine Steuererklärung abgeben ?
Antwort 1
a) wenn Sie Einkünfte außerhalb Ihrer Lohnsteuerkarte von mehr als € 410,– pro Jahr haben (§ 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG). Einkünfte sind Einnahmen minus Ausgaben (Betriebsausgaben oder Werbungskosten), maßgebend sind also nicht allein die Einnahmen.
b) wenn Sie nicht Arbeitnehmer sind und Einkünfte über € 11.604,– (bei Ehegatten € 23.208,–) haben (Stand 2024, § 32a Abs. 1 Nr. 1 EStG).
Außerdem gibt es noch eine ganze Anzahl von Gründen, die unabhängig vom Einkommen zur Abgabe der Steuererklärung verpflichten.
Frage 2:
Ab welchem Einkommen muss ich überhaupt Steuern zahlen ?
Antwort 2
Steuern fallen bei Ledigen ab einem jährlichen zu versteuernden Einkommen von € 11.604,– an, bei Verheirateten ab € 23.208,– (Stand 2024, § 32a Abs. 1 Nr. 2-5 EStG).
Frage 3:
Ich habe bei meiner Steuererklärung vergessen, einige Kosten geltend zu machen, kann ich das nachholen ?
Antwort 3
Sie können grundsätzlich innerhalb der Rechtsbehelfsfrist von vier Wochen alles nachschieben, was Sie vergessen haben. Danach wird es schwieriger, Sie müssen prüfen, ob der Bescheid den Vermerk „Unter Vorbehalt der Nachprüfung“ enthält. Wenn ja, können Sie noch alles ändern und korrigieren, unabhängig davon, wer den Fehler gemacht hat. Wenn nein, haben Sie nur in Ausnahmefällen noch Möglichkeiten, zu Ihren Gunsten den Bescheid korrigieren zu lassen. Sie sollten dann, wenn es sich um größere Beträge handelt, einen Steuerberater um Rat fragen.
Grundsätzlich ist jedoch nicht bereits mit Abgabe der Steuererklärung alles erledigt, sondern erst mit Ablauf der Rechtsbehelfsfrist, nachdem Sie den Bescheid erhalten haben.
Frage 4:
Muss ich erhaltene Zinsen angeben, obwohl ich der Bank einen Freistellungsauftrag erteilt habe ?
Antwort 4
Grundsätzlich sind alle Zinsen steuerpflichtig, auch die, für die aufgrund des Freistellungsauftrags keine Steuern abgezogen wurden. Die endgültige Besteuerung erfolgt erst im Rahmen der Einkommensteuererklärung. Sie können jedoch in der Erklärung auf die Einzelangabe verzichten, wenn Sie nicht mehr als € 1.000,– bzw. € 2.000,– bei Ehegatten an Kapitaleinkünften haben (Stand 2024 § 20 Abs. 9 EStG).
Für Kapitaleinkünfte gilt die sog. Abgeltungsteuer, Sie müssen Zinsen nur noch angeben, wenn keine Abgeltungsteuer abgezogen wurde. Aber Achtung: Wenn Sie kirchensteuerpflichtig sind, gilt das nur, wenn Sie der Bank auch den Auftrag erteilt haben, die Kirchensteuer einzubehalten. Ansonsten müssen Sie die Zinsen bei der Einkommensteuererklärung nochmal vollständig angeben, damit die Kirchensteuer noch berechnet und festgesetzt werden kann.
Einkommensteuer fällt dann aber trotzdem keine mehr an, denn die Steuer ist mit der Abgeltungsteuer abschließend bezahlt. Die Kirchensteuer automatisch einbehalten.
Frage 5:
Ich bin mit der steuerlichen Behandlung eines Sachverhalts durch das Finanzamt nicht einverstanden. Was kann ich tun und was kostet das?
Antwort 5
Sie können schriftlich Einspruch einlegen. Kosten entstehen dadurch keine. Sie können den Einspruch selbst begründen, oder einen Steuerberater um Rat fragen. Der berechnet allerdings Gebühren, abhängig von der Höhe der strittigen Steuer und dem Schwierigkeitsgrad der Angelegenheit. Da das Finanzamt leider in vielen Fällen falsche Bescheide erlässt, oder eine enge Rechtsauslegung zu Ihren Lasten vornimmt, lohnt es sich im Zweifel schon, die Erfolgsaussichten überprüfen zu lassen, wenn es sich um größere Beträge handelt. Manchmal ist das Problem leicht und schnell zu lösen. Ein Tip: Verlassen Sie sich nicht auf die Auskünfte oder Begründung des Finanzamts, diese sind oft nicht zutreffend !
Frage 6:
Ich habe von einem Bekannten gehört, das Finanzamt würde bei Ihm immer die Kosten für XXX anerkennen, bei mir jedoch nicht. Was kann ich tun?
Antwort 6
Sie haben kein Recht auf Gleichbehandlung, wenn die Anerkennung nicht rechtens ist. Das Finanzamt erkennt bisweilen Beträge an, die nicht im Detail geprüft wurden. Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Anerkennung bewusst und nach Prüfung erfolgt ist. Fazit: Ihr Bekannter hat Glück gehabt. Sie können sich darauf jedoch nicht berufen.
Frage 7:
Kann ich auch selbst Einspruch einlegen?
Antwort 7
Ja, Sie brauchen keinen Steuerberater, um den Einspruch einzulegen. Ein kurzes formloses Schreiben, aus dem hervorgeht, dass Sie Einspruch einlegen wollen, genügt. Sie sollten den Einspruch allerdings begründen. Sie können dann immer noch einen Steuerberater um Hilfe bitten, wenn das Finanzamt Ihren Argumenten nicht folgt.
Frage 8:
In der Presse ist häufig die Rede von anhängigen Verfahren beim Bundesverfassungsgericht oder beim Bundesfinanzhof. Wie kann ich davon profitieren?
Antwort 8
Legen Sie Einspruch ein und nennen Sie das anhängige Verfahren. Das kostet nichts, Sie bewahren sich jedoch die Chance, von positiven Entscheidungen zu profitieren. Sie brauchen grundsätzlich keine Bedenken zu haben, dass das Finanzamt Sie wegen des Einspruchs schlechter stellt als vorher, denn es gibt ein sogenanntes „Verböserungsverbot“. Sie können den Einspruch jederzeit zurücknehmen.
Eine Liste der anhängigen Verfahren finden Sie im Internet z.B. bei www.nwb.de.
Frage 9:
Macht das Finanzamt häufig Fehler beim Erlass von Steuerbescheiden?
Antwort 9
Es gibt Schätzungen, die davon ausgehen, dass bis zu 80 % der Steuerbescheide fehlerhaft erlassen werden. Dies muss allerdings nicht immer zu Ihren Lasten gehen. Wenn das Finanzamt jedoch zu Ihren Lasten von Ihrer Steuererklärung abweicht, sollten Sie die Begründung genau prüfen. In vielen Fällen fehlt sogar die Begründung, obwohl sie gesetzlich vorgeschrieben ist. Dann sollten Sie beim Finanzamt anrufen und nachfragen. Wenn die Begründung fehlt, beginnen übrigens keine Fristen zu laufen, Sie können also auch nach Ablauf der vierwöchigen Rechtsbehelfsfrist noch Einspruch einlegen.
Frage 10:
Wozu brauche ich einen Steuerberater, wenn es doch EDV-Programme für die Erstellung der Steuererklärung gibt?
Antwort 10
Die Programme setzen voraus, dass Sie sich intensiv mit der Materie beschäftigen können und wollen. Sie werden wesentlich länger brauchen als der Steuerberater. Wenn Sie diese Zeit haben und dafür investieren wollen, können Sie mit den aktuellen Programmen in vielen einfachen Fällen durchaus Ihre Steuererklärung selbst machen. Bei komplizierten Fällen wächst jedoch der Zeitbedarf überproportional. Außerdem steigt die Gefahr, dass Sie wesentliche Punkte übersehen. Wir halten die Benutzung der Steuererklärungsprogramme für die Steuererklärung eines Arbeitnehmers ohne weitere Einkünfte für sinnvoll, bei Vermietung oder eigenem Wohnhaus empfehlen wir jedoch, die Hilfe des Beraters in Anspruch zu nehmen. Gleiches gilt erst recht für Selbständige, die ihre Steuererklärung selbst machen wollen.
Frage 11:
Mein Steuerberater hat die Steuererklärung erstellt und beim Finanzamt eingereicht, die Erstattung ist jedoch niedriger, als er ausgerechnet hat. Hat er einen Fehler gemacht?
Antwort 11
Die geringere Erstattung kann mehrere Gründe haben:
1. Das Finanzamt hat einen Fehler gemacht. Dann sollte Einspruch eingelegt werden.
2. Das Finanzamt hat bestimmte Kosten nicht zum Abzug zugelassen. Man sollte mit dem Berater klären, ob man Einspruch einlegen sollte. Es gibt viele Fälle, in denen man über die Abzugsfähigkeit streiten kann. Ein guter Berater setzt solche Zweifels- oder Grenzfälle in der Steuererklärung an. Wenn das Finanzamt diese nicht anerkennt, muss man Kosten und möglichen Nutzen eines Einspruchs gegeneinander abwägen.
3. Der Berater hat tatsächlich einen Fehler gemacht. Nobody is perfect. Der Fehler kann jedoch innerhalb der Rechtsbehelfsfrist ohne weiteres Behoben werden. Ein seriöser Berater wird dies auch ohne weitere Kosten veranlassen.
Zu guter Letzt gibt es hin und wieder auch den Fall, dass die Erstattung höher ist als erwartet. Dann hat das Finanzamt möglicherweise einen Fehler zu Ihren Gunsten gemacht, auch das kommt vor. Sie sind dann nicht verpflichtet, nachzufragen, oder das Finanzamt ggf. auf den Fehler hinzuweisen. Ob das Finanzamt den eigenen Fehler korrigieren darf, wenn es ihn später entdeckt, hängt vom Einzelfall ab.
Frage 12:
Das Finanzamt hat in meinem Steuerbescheid Beträge nicht anerkannt. Ein eingelegter Einspruch hatte leider keinen Erfolg und wurde vom Finanzamt abgelehnt. Was soll ich tun, was kann ich tun, brauche ich einen Fachanwalt, um Klage einzureichen ?
Antwort 12
Sie können gegen die Einspruchsentscheidung innerhalb von 4 Wochen Klage beim Finanzgericht einreichen. Dafür brauchen Sie grundsätzlich keinen Steuerberater und auch keinen Anwalt. Es ist allerdings empfehlenswert, sich der Hilfe eines erfahrenen Steuerberaters zu bedienen. Ein Anwalt hat in der Regel keine Erfahrung im Steuerrecht, allenfalls im Verfahrensrecht. Ein im finanzgerichtlichen Verfahren erfahrener und versierter Steuerberater kann Sie am besten bei der steuerrechtlichen Argumentation unterstützen. Ein Fachanwalt für Steuerrecht ist nur sinnvoll, wenn es sich um steuerstrafrechtliche Angelegenheiten wie zB. Steuerhinterziehung handelt.