Die kleine AG
Übersicht über die Rechtsgrundlagen
Die Rechtsform der Aktiengesellschaft kann auch für den mittelständischen Betrieb eine Alternative zu den üblichen Rechtsformen der GmbH oder der GmbH & Co KG sein.
Wir begleiten Sie gerne bei der Gründung und beraten und betreuen die AG im laufenden Geschäft.
Der Kern der Regelung für die kleine AG ist folgender:
- Die Aktiengesellschaft kann durch einen Aktionär gegründet werden.
- Der bei der Gründung zu erstellende Gründungsprüfungsbericht muss nicht mehr bei der örtlichen IHK hinterlegt werden, sondern die Einreichung beim Registergericht und beim Vorstand reicht aus.
- Ein Aufsichtsratmitglied aus dem Kreis der Arbeitnehmer ist erst ab 501 Mitarbeiter erforderlich, keine Mitbestimmung bei AGs mit weniger als 501 Beschäftigten.
- Bei nicht börsennotierten AGs haben die Aktionäre mehr Einfluss auf die Entscheidung über die Gewinnverwendung.
- Die Tagesordnung der Hauptversammlung muss nicht öffentlich bekannt gemacht werden, die Einladung per Einschreiben genügt, wenn die Aktionäre bekannt sind.
- Beschlüsse der Aktionäre müssen nicht mehr vom Notar beurkundet werden.
- Eine AG kann bereits mit 50.000,– € Grundkapital gegründet werden.
- Die einzelnen Aktien müssen einen Mindestnennbetrag von 1,– € haben.
Zwar ist die AG die einzige Rechtsform mit Zugangsmöglichkeit zur Börse, aber auch ohne Gang zur Börse kann durch Ausgabe neuer Aktien Eigenkapital beschafft werden.
Neben der Kapitalbeschaffung können auch andere Gründe, besonders Fragen der Unternehmensnachfolge, für eine AG statt einer GmbH oder einer Personengesellschaft sprechen:
Bei Überlegungen zur Unternehmensnachfolge kann ein Aktienkapital wegen der Stückelung der Aktien auf 1,– € einfacher auf andere Personen übertragen werden.
Der bisherige Unternehmer kann sich aus der Geschäftsführung in den Aufsichtsrat zurückziehen, wobei die Befugnisse des Aufsichtsrat vertraglich stärker oder schwächer ausgestaltet werden können und die Geschäftsführung auf Mitarbeiter oder Nachkommen übertragen, die eventuell selbst nur einen geringen oder gar keinen Anteil an der Gesellschaft erwerben.
Die kleine AG ist eine mögliche Rechtsform für neuzugründende Unternehmen, sie ist aber auch denkbar für bereits existierende GmbHs oder Personengesellschaften. Überlegungen dazu können sein:
- besserer Zugang zum Kapitalmarkt
- Bevorzugung von Eigenkapital gegenüber Fremdkapital und damit Unabhängigkeit von Banken
- Beteiligung von Mitarbeitern
- Nachfolgeregelungen
- Marketinggesichtspunkte
Wir haben Erfahrung mit der Gründung von kleinen AGs oder der Umwandlung in kleine AGs und können Sie hier wirksam beraten und unterstützen.